GbR: Vor- und Nachteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (2023)

Was ist eine GbR?

Unter der Abkürzung GbR versteht man eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie bildet eine wichtige Basis für viele andere Gesellschaftsformen, denn sie erlaubt es, dass sich mehrerer Personen auf nahezu allen Gebieten gemeinsam an der Rechtsform betätigen. Aus diesem Grund trifft man die GbR als Organisationsform auch häufig in vielen verschiedenen Bereichen an:

  • Wirtschaft
  • Gesellschaftlich-sozialer Bereich
  • Kultureller Bereich

Es sind mindestens zwei Personen nötig, um eine GbR zu gründen. Diese müssen übereinstimmend erklären, dass sie gemeinsam ein beliebiges, gesetzlich erlaubtes Ziel verfolgen möchten. Den genauen Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts legen sie in einem Gesellschaftsvertrag fest.

Wofür ist die GbR ­geeignet?

Als Gesellschaftsform kommt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor allem in Betracht für

GbR: Vor- und Nachteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (1)

Zu den etwas exotischeren GbR gehören z.B. die wirtschaftliche Interessengemeinschaften, Bankkonsortien, Kartelle und Konzerne.

Doch auch für reine Innengesellschaften, die nicht nach außen hin in Erscheinung treten und über kein Gesellschaftsvermögen verfügen, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geeignet.

Unabhängig davon wird eine GbR gerne auch im Rahmen eines Generationenverbunds gewählt, um die nächste Generation schrittweise an den Betrieb heranzuführen.

Was ist bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beachten?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht, sobald Sie mit mindestens einem weiteren Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Beachten Sie, dass für die Gründung einer GbR immer mindestens zwei Gesellschafter nötig sind. Hierbei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln.

Den GbR-Vertrag können Sie grundsätzlich formfrei (entweder mündlich oder schriftlich) abschließen. Mit ihm verpflichten Sie sich dazu, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dieser wiederum wird auf eine bestimmte Weise, die genau im Vertrag festgelegt wird, gefördert. Genaueres hierzu regelt § 705 BGB. Welchen Zweck Ihre GbR genau verfolgt, ist allein Ihnen überlassen, solange er nicht illegal ist.

Sofern Sie ein Grundstück in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen möchten, endet die Formfreiheit des Vertrages. In diesem Fall benötigen Sie eine notarielle Beurkundung (§311b BGB). Ähnliches gilt, falls Sie Minderjährige an der GbR beteiligen wollen. Hier benötigen Sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, um einen Gesellschaftsvertrag abschließen zu können (§1822 Nr.3 BGB). Um rechtlich stets auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, in egal welchem Fall von vornherein eine schriftliche Fassung aufzusetzen.

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GbR-Rechtsform: Diese Angaben sollten Sie in den GbR-Vertrag aufnehmen

Es gibt keine gesetzliche Regelung und auch keine konkreten Vorgaben, welche Angaben in einen Gesellschaftsvertrag hineingehören. Es ist aber immer ratsam, zumindest die wichtigsten Bereiche Eckdaten aller Vertragspartner aufzunehmen:

  • Name, Sitz und Gründungsjahr der Gesellschaft
  • Namen und Anschriften aller Gesellschafter
  • Befugnis und Umfang der Geschäftsführung innerhalb der GbR
  • Angabe des Unternehmensgegenstands
  • Höhe des Kapitals bzw. der Einlagen
  • Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung an der GbR
  • Regelungen zu den Informations- und Kontrollrechten
  • Regelungen für die Auflösung der GbR
  • Übertragung von GbR-Anteilen

Sofern Sie keine genauen Regelungen zu anderen Punkten in den Vertrag aufgenommen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach §§705ff. BGB.

Rechtliche Hintergründe und Bestimmungen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet man gemeinhin auch als BGB-Gesellschaft. Das liegt daran, dass die §§ 705ff. BGB die gesetzlichen Grundlagen der GbR beinhalten. Für die Besteuerung der GbR gibt es hingegen keine speziellen Vorschriften. Dementsprechend greifen die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften.

In der Vergangenheit hat sich die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine neue Rechtsprechung des BGH grundlegend verändert. Während die GbR davor rein als ein Zusammenschluss von Personen ohne eigene Rechtsfähigkeit galt, sprach ihr der BGH seitdem eine sogenannte Teilr­echtsfähigkeit zu:

  • Sie darf am Rechtsverkehr teilnehmen und eigene Recht und Pflichten begründen.
  • Sie ist dazu in der Lage, auch selbst Eigentum an Wirtschaftsgütern zu erwerben.
  • Sie darf zugleich Gläubigerin und Schuldnerin vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche sein.
  • Sie ist dazu befugt, eine Sicherungszwangshypothek zu ihren Gunsten eintragen zu lassen.
  • Sie darf sowohl klagen als auch verklagt werden.

Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber in §11 Abs.2 Nr.1 InsO darüber hinaus festgelegt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts insolvenzfähig ist.

(Video) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Gründung, Haftung, Kapital einfach erklärt - Rechtsformen

Aufgaben und Organe innerhalb einer GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt keine eigenen Organe. Stattdessen fungieren die Gesellschafter als Organe der GbR und sind dafür zuständig, bei der Willensbildung sowie bei allen Handlungen in folgenden Bereichen zusammenzuwirken:

Geschäftsführung

Das Führen der Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, woraus sich auch ergibt, dass alle Gesellschafter einem Geschäft zustimmen müssen (§709 Abs.1 BGB). Eine solche Gesamtgeschäftsführung sichert dem einzelnen Gesellschafter sein Mitwirken zu. In der Praxis kann sich daraus aber ein Problem ergeben, da diese Form der Geschäftsführung umso schwerfälliger wird, je mehr Gesellschafter eine GbR hat.

Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und zu dieser Grundregel alternative Vereinbarungen zugelassen (§710 BGB); dies sind neben

  • der Gesamtgeschäftsführung durch alle Gesellschafter,
  • die Gesamtgeschäftsführung durch mehrere Gesellschafter oder
  • eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis für mehrere Gesellschafter,
  • bis hin zu der Einzelgeschäftsführung durch nur einen Gesellschafter.

Solche abweichenden Vereinbarungen werden im Gesellschaftsvertrag getroffen. Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter sind durch ein Widerspruchsrecht (§711 BGB), ein Entzugs- bzw. Kündigungsrecht (§712 BGB) sowie durch Kontrollrechte (§716 BGB) abgesichert.

Vertretung

Die Vertretung bezeichnet das Recht, Willenserklärungen abzugeben bzw. zu empfangen, welche damit unmittelbare und ausschließliche Wirkung gegenüber dem Vertretenen entfalten. Grundsätzlich ist jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§714 BGB). Analog zur Geschäftsführung steht die Vertretungsberechtigung einzelnen oder mehreren Gesellschaftern zusammen oder allein zu.

Eine durch einen einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene Willenserklärung ist verbindlich. Daran ändert auch ein interner Widerspruch eines anderen Vertretungsberechtigten nichts.

Parteifähigkeit

Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, verklagt zu werden. Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig ist, kann sie selbst verklagt werden.

Praxis-Tipp

Klage gegen GbR und Gesellschafter

Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, nicht nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verklagen, sondern auch einen oder mehrere Gesellschafter persönlich zu belangen. Dies empfiehlt sich vor allem bei nur geringem GbR-Vermögen, sodass nach einem Urteil auch auf das Privatvermögen des bzw. der einzelnen Gesellschafter zugegriffen werden kann.

GbR-Vermögen

Das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt sich zusammen aus:

  • den gesellschaftsvertraglich vereinbarten geleisteten Beiträgen der Gesellschafter,
  • den durch die Geschäftsführer für die GbR erworbenen Gegenständen,
  • dem durch ein der GbR gehörendes Recht Erworbenen, sowie
  • den Werten, welche die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Ersatz für zerstörtes, beschädigtes oder entzogenes Gesellschaftsvermögen erworben hat.

Für das Gesellschaftsvermögen (§718 BGB) besteht eine sog. gesamthänderische Bindung (§719 BGB). Die Gesellschafter sind gesamthänderisch Träger des GbR-Vermögens. Dies drückt sich darin aus, dass ein Gesellschafter

  • nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen kann,
  • ebenso nicht über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen des GbR-Vermögens und
  • auch nicht berechtigt ist, eine Teilung zu verlangen.

Für die Praxis hat dies zur Folge, dass

  • der Schuldner einer Forderung des Gesellschaftsvermögens nicht gegen eine ihm gegen einen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen kann und umgekehrt (Aufrechnungsverbot, §719 Abs.2 BGB);
  • das GbR-Vermögen gegenüber den Privatvermögen der Gesellschafter abzugrenzen ist. Ein Gläubiger eines Gesellschafters kann damit nicht in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken. Möglich ist jedoch die Pfändung des GbR-Anteils mit anschließender Kündigung der GbR-Beteiligung (§725 BGB);
  • durch die Unteilbarkeit des Gesellschaftsvermögens ein ausscheidender Gesellschafter lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangt. Sein GbR-Anteil geht auf die verbleibenden Gesellschafter über (§738 BGB).

Welche Rechte und Pflichten hat eine GbR?

Bereits unter Tz.2.2.1 und 2.2.2 wurden die elementaren Rechte jedes Gesellschafters bei der Geschäftsführung bzw. Vertretung für die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesprochen. Daneben sind folgende weitere Rechte zu erwähnen:

Gewinnanteil

Jeder Gesellschafter kann einen Anteil am Gewinn beanspruchen. Da eine GbR im Regelfall auf längere Dauer besteht, greift hierbei das gesetzliche Anrecht auf Verteilung des Gewinns am Ende jedes Geschäftsjahrs (§ 722 i. V. m. § 721 Abs. 2 BGB). Hierzu ist grundsätzlich eine Verteilung nach Köpfen vorgesehen. In der Praxis ist aber eine konkrete Regelung im GbR-Vertrag zu empfehlen, nach welcher sich der Anteil am Gewinn, aber auch am Verlust bestimmt.

Kontrollrechte

Vor allem wenn ein Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung befugt ist, erlangen seine Kontrollrechte eine erhebliche Bedeutung. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Dazu kann er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einsehen, sowie sich eine Übersicht zum Geschäftsvermögen erstellen (§716 BGB). Zur Kontrolle der richtigen Gewinnverteilung ist jeder Gesellschafter berechtigt, einen Rechnungsabschluss mit Gewinnverteilung zu verlangen (§721 Abs.2 BGB).

Widerspruchsrecht

Wurde die Geschäftsführung einer GbR abweichend als Einzelgeschäftsführung geregelt (Tz.2.2.1), haben die nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein Widerspruchsrecht. Wird ein Veto eingelegt, darf das Geschäft nicht erfolgen (§711 BGB).

(Video) GbR einfach erklärt - ALLES was du wissen musst!

Beitragspflicht

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die vereinbarten Beiträge zu leisten (§706 BGB). Diese können in Geld oder Sachwerten bestehen, welche einmal oder wiederholt zu erbringen sind. Neben Nutzungsüberlassungen kommen auch Dienstleistungen als Gesellschafterbeiträge in Betracht (§ 706 Abs. 3 BGB)­. In aller Regel wird der zu leistende Gesellschafterbeitrag im GbR-Vertrag festgelegt.

Grundsätzlich ist kein Gesellschafter verpflichtet den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, auch wenn dieser durch einen Verlust vermindert wurde (§707 BGB). Allerdings kann davon abweichend eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag von Beginn an oder durch spätere Ergänzung geregelt werden.

Treuepflicht

Es entspricht dem Naturell einer Gesellschaft, dass jeder Gesellschafter zur Mitwirkung verpflichtet ist, um den Gesellschaftszweck zu verwirklichen bzw. zu erreichen. Der darauf aufbauende Gedanke der Gesellschaftstreue bringt für die Gesellschafter die Pflicht, gemäß den Interessen der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu handeln bzw. alles zu unterlassen, was dieser Schaden zufügen könnte. Nach dieser Treuepflicht dürfen insbesondere keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Dritte verraten werden.

Auskunftspflicht

Spiegelbildlich zu den Kontrollrechten (Tz.3.2) sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, die übrigen Gesellschafter zu benachrichtigen, gewünschte Auskünfte zu erteilen und die Angaben zur Gewinnermittlung und -verteilung darzulegen (§713 BGB i.V.m. §666 BGB).

Haftung

Haftung der Gesellschaft

Eine GbR kann – zumindest als Außengesellschaft – selbst und unmittelbar Träger von Rechten und Pflichten sein. Daraus folgt, dass eine die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch selbst für ihre Verbindlichkeiten einzutreten hat. Ein Gläubiger kann damit die Bezahlung der Schulden direkt von der GbR fordern, diese ggf. verklagen und aus dem erlangten Titel auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen.

Haftung der Gesellschafter

Auch wenn die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst für ihre Verbindlichkeiten aufkommen muss, haften deren Gesellschafter doch zusätzlich für sämtliche Gesellschaftsschulden. Diese Haftung trifft alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unmittelbar, unbegrenzt, gesamtschuldnerisch und erstreckt sich auch auf deren Privatvermögen.Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt, hat er quasi ein Wahlrecht, für welches Vermögen er sich entscheidet – für das Gesellschaftsvermögen oder für das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter.

Wichtig

Hohes Risiko

Dem Risiko der sehr weitgehenden Haftung muss sich jeder GbR-Gesellschafter bewusst sein. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Gesellschafter, die mangels Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht keinen aktiven Einfluss nehmen können, aber dennoch voll für Gesellschaftsschulden einzustehen haben.

Die Haftung tritt akzessorisch ein, d.h. die Haftung ist analog §§128f. HGB auf die Höhe der bestehenden Gesellschaftsschulden begrenzt. Es wird nicht nach der Art der Gesellschaftsschuld unterschieden. Damit besteht die Haftung auch gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, z.B. für rückständige Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer.

Haftungsbeschränkung

Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Somit kann eine Haftung insbesondere nicht durch eine einseitige Verlautbarung in Form eines firmenähnlichen Namenszusatzes, z.B. GbR mit beschränkter Haftung etc., eingeschränkt werden.

Auch eine Haftungsbe­schränkung im GbR-Vertrag z. B. durch eine Einschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters, ist nicht ausreichend. Dies selbst dann, wenn die Einschränkung den Gläubigern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bekannt gegeben wird. Auch ist eine Haftungsbeschränkung in den AGB nicht möglich. Derartigen „Versuchen“ hat der BGH jeweils eine Abfuhr erteilt.

Der einzig wirksame Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter kann folglich nur im Konsens mit den jeweiligen Vertragspartnern durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung erreicht werden. Die vertragliche Haftungsbeschränkung kann dabei summen- oder quotenmäßig erfolgen; auch ist eine nachrangige (subsidiäre) Haftung der Gesellschafter möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Haftungsbeschränkung besteht selbstverständlich nicht.

Eintretende Gesellschafter

Auch ein erst später in die GbR eintretender Gesellschafter ist von der Haftung betroffen. Dies gilt nicht nur für danach begründete Schulden, sondern auch für sog. Altverbindlichkeiten, die bereits vor seinem Eintritt entstanden sind.

Ausscheidende Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, ist das Thema Haftung für ihn noch nicht abgeschlossen. Er haftet für die vor seinem Ausscheiden ­begründeten Gesellschaftsschulden weiter, sofern diese innerhalb von 5Jahren fällig und ihm gegenüber geltend gemacht werden (§736 Abs.2 BGB i.V.m. §159 HGB). Diese sog. Nachhaftung beginnt zwar grundsätzlich mit dem Tag des Ausscheidens, aber frühestens mit der entsprechenden Kenntnis des Gläubigers.

Praxis-Tipp

(Video) Was ist eine GbR? - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Fokus!

Bekanntgabe des Ausscheidens

Da bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht im Handelsregister eingetragen wird, empfiehlt es sich, die Gläubiger über das Ausscheiden zu unterrichten. Damit lässt sich eine „Verlängerung“ der 5-Jahresfrist vermeiden.

Vor- und Nachteile einer GbR

Diese Vorteile hat eine GbR:

  • schnelle und unkomplizierte Gründung
  • kein Mindest-Stammkapital notwendig
  • jeder Gesellschafter erhält ein hohes Maß an Mitbestimmungsrecht
  • Wenig bürokratischer Aufwand
  • Buchhaltung ist frei organisierbar
  • Es besteht keine Haftung bei Insolvenzverschleppung
  • Keine Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten
  • eine GbR profitiert von einer Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer

Nachteile der GbR:

  • Persönliche Haftung der Gesamtschulden der GbR verteilt an alle Gesellschafter
  • Die Auflösung der GbR ist meist sehr aufwendig
  • Eine GbR unterliegt keiner Firmierung, daher gibt es auch keinen Firmennamen, unter dem Sie geschäftlich agieren können.
  • m Firmennamen müssen die Namen der Gesellschafter angegeben werden
  • Steuerlicher Nachteil gegenüber den Kapitalgesellschaften. Die GbR unterliegt dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Eine Kapitalgesellschaft profitiert von den Steuersätzen der Körperschaftssteuer in Höhe von 15,6 Prozent.

Veränderungen im ­Bestand

In der Praxis wird es immer wieder zu Änderungen im Bestand der GbR kommen, sei es, dass ein Gesellschafter ausscheiden möchte, ein weiterer Gesellschafter eintritt oder aber die GbR komplett aufgelöst werden soll.

Wechsel bei den Gesellschaftern

Grundsätzlich sind die Gesellschafterstellung und die Ansprüche daraus nicht übertragbar (§717 BGB). Das hat zur Folge, dass mit dem Tod oder einem anderweitigen Ausscheiden eines Gesellschafters auch das Ende der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt.

Solch eine Inflexibilität bzw. die Auflösung der Gesellschaft ist in der Praxis meist nicht gewollt. Deshalb wird dazu in den Gesellschaftsvertrag regelmäßig eine abweichende Vereinbarung aufgenommen. Das Fortbestehen der GbR trotz Ausscheiden eines Gesellschafters lässt sich erreichen, indem die verbleibenden Gesellschafter die GbR fortsetzen oder dadurch, dass der Gesellschaftsanteil auf einen Dritten übertragen wird.

Achtung

Regelung im GbR-Vertrag

Zwar ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der Art und Weise, wie der Gesellschafterwechsel im Gesellschaftsvertrag geregelt wird, völlig frei. Dennoch sollte dies gründlich überlegt werden. Denn auch jeder Gesellschafter kann seinen Nachfolger durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen. Die Mitgesellschafter der GbR werden nicht immer davon begeistert sein, insbesondere z.B. bei einem Eintritt eines fachfremden Erben. Entsprechende Einschränkungen im Gesellschaftsvertrag können hierbei sinnvoll sein.

Gesellschaftereintritt

Im Gesellschaftsvertrag ist regelbar, dass in eine bestehende GbR noch weitere Gesellschafter aufgenommen werden können. Dem eintretenden Neugesellschafter wächst dann ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu, ohne dass eine gesonderte Übertragungshandlung erforderlich wird. Damit erlangt der neue Gesellschafter vollwertige Rechte und Pflichten. Dies umfasst ggf. aber auch die Haftung für Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. Tz.4.2.2).

Gesellschafteraustausch

Ebenso kann im GbR-Vertrag bestimmt werden, dass ein Austausch eines Gesellschafters möglich ist. Eine damit verbundene Übertragung des Gesellschaftsanteils sollte aber regelmäßig von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig bleiben. Werden der Austritt des Altgesellschafters und der Eintritt des Neugesellschafters zugelassen, berührt das die zivilrechtliche Identität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht.

Das gilt selbst, wenn alle bisherigen Gesellschafter ihre Anteile auf neue Gesellschafter übertragen. Trotz einem damit verbundenen „personellen Neustart“ muss die GbR weiterhin für bereits vorhandene Verbindlichkeiten einstehenund auch die Neugesellschafter haften dafür.

Gesellschafteraustritt

Zum Austritt eines Gesellschafters kann es kommen durch

  • dessen Kündigung (§723 BGB),
  • seinen Tod (§727 BGB),
  • eine Insolvenz des Gesellschafters (§728 BGB) oder
  • dessen Ausschluss aus der GbR (§737 BGB).

Um die dadurch grundsätzlich eintretende Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden, kann im Gesellschaftsvertrag abweichend vereinbart werden, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (§§736, 737 BGB).

Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst dann den verbleibenden Gesellschaftern zu (§738 Abs.1 Satz1 BGB). Der Ausscheidende erhält zum Ausgleich einen Abfindungsanspruch, über dessen Berechnung möglichst detaillierte Regelungen im GbR-Vertrag getroffen werden sollten.

Ende der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei der Gründung einer GbR wird an deren Auflösung meist noch nicht ernsthaft gedacht. Doch auch hierzu ist dringend zu konkreten Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu raten.

Das Ende einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann z.B. durch folgende Ereignisse ausgelöst werden:

  • Kündigung eines Gesellschafters (§§723ff. BGB);
  • Tod eines Gesellschafters (§727 BGB);
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR oder über das Vermögen eines Gesellschafters (§728 BGB).
  • Ebenso kann dem ein gemeinsamer Beschluss der Gesellschafter zugrunde liegen, da z.B. der angestrebte Gesellschaftszweck erreicht wurde oder nicht mehr zu erreichen ist (§726 BGB).
  • Wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur für eine bestimmte Zeitdauer gegründet, führt auch der Zeitablauf zu deren Ende.

Mit einem dieser Ereignisse wird die GbR grundsätzlich aufgelöst. Teilweise ist dies aber auch abdingbar und führt damit nicht zwingend zur Auflösung der GbR, z.B. beim Ausscheiden eines Gesellschafters.

(Video) Rechtsform GbR Vor und Nachteil

Mit der Auflösung der GbR wird diese zu einer sog. Abwicklungsgesellschaft, deren Aufgabe ihre Liquidation ist. Die GbR bleibt eine Gesamthandsgemeinschaft, solange bis alle schwebenden Geschäfte abgeschlossen sind (§730 Abs.2 BGB).

Sofern im GbR-Vertrag nicht anders geregelt, werden im Rahmen der Liquidation

  • den Gläubigern die Schulden zurückgezahlt (§733 Abs.1 BGB),
  • den Gesellschaftern die überlassenen Gegenstände zurückgegeben (§732 BGB),
  • die Einlagen der Gesellschafter zurückgezahlt (§733 Abs.2 BGB) und
  • das danach verbleibende Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter verteilt (§734 BGB).

Sollte das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen, um alle Gläubiger zu befriedigen, müssen die Gesellschafter einen Fehlbetrag nachschießen (§735 Satz1 BGB). Erst danach gilt die GbR als vollbeendigt.

Einkommenssteuer

Ermittlung der Einkünfte

Das Steuerrecht sieht für die Art der Einkünfte bzw. deren Ermittlung keine rechtsformspezifischen Besonderheiten vor. Damit gelten für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Besteuerungsgrundsätze, die auch für alle anderen Personengesellschaften maßgebend sind. Auf die dort dargestellten Besteuerungsregeln wird verwiesen. Nachfolgend werden deshalb nur die Punkte aufgeführt, die explizit bei einer GbR relevant sind.

Art der Einkünfte

Zu diesen Besonderheiten gehört vor allem, dass eine GbR je nach Art der ausgeübten Tätigkeit unterschiedliche Einkunftsarten erzielen kann. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

Vermögensverwaltung

Eine einfache und grundlegende Tätigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Verwaltung ihres Vermögens. Entsprechend dem verwalteten Vermögen werden daraus

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG) erzielt, z.B. indem ein Wertpapierdepot verwaltet wird, oder
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) erzielt, da das verwaltete Vermögen der GbR z.B. aus einer vermieteten Immobilie besteht.

Wie bei jeder Privatperson werden die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§2 Abs.2 Nr.2 EStG i.V.m. §§8ff. EStG).

Land- und Forstwirtschaft

Übt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aus, ist die GbR als Mitunternehmerschaft einzustufen (§13 Abs.7 EStG i.V.m. §15 Abs.1 Nr.2 EStG).

Diese Rechtsform wird von einer Vielzahl von Betrieben gewählt, sei es, dass Eltern und Kinder den Betrieb gemeinsam betreiben, sei es, dass sich 2 kleinere Betriebe unter dem Dach einer GbR zu einer größeren wirtschaftlicheren Einheit zusammenschließen.

Keine Besonderheiten ergeben sich gegenüber einem Einzelunternehmen hinsichtlich der Gewinnermittlung. Insbesondere stehen auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich die 3Varianten zur Ermittlung des Gewinns zur Verfügung – der Betriebsvermögensvergleich (§4 Abs.1 EStG), die Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs.3 EStG) und die spezielle Durchschnittssatzbesteuerung (§13a EStG).

Gewerbliche Tätigkeit

Wird von einer GbR ein gewerblich tätiges Unternehmen betrieben, bestehen auch in steuerlicher Hinsicht keine Gründe, die GbR anders zu behandeln als eine OHG oder KG. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie gilt steuerlich ebenfalls als sog. Mitunternehmerschaft, die Gesellschafter werden als Mitunternehmer qualifiziert.

Dies hat insbesondere Auswirkung auf die Einkünfteermittlung, bei welcher die Regelung in §15 Abs.1 Nr.2 EStG zu beachten ist. Alle sog. Sondervergütungen, welche an die GbR-Gesellschafter gezahlt werden, mindern steuerlich den Gewinn nicht.

Da gewerbliche Einkünfte erzielt werden, unterliegt der Gewinn nicht nur der Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat hierauf auch Gewerbesteuer zu entrichten. Auch dabei rechnen die Sondervergütungen zum Gewerbeertrag.

Grundsätzlich gelten die nur für Kaufleute maßgebenden allgemeinen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nicht für eine GbR. Sollte aber die Tätigkeit der GbR nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern, muss sie auch diese Pflichten beachten. Dies gilt auch, wenn sich die GbR (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lässt; das ist seit 1.7.1998 auch für Kleingewerbe möglich.

Ansonsten muss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur nach Aufforderung durch das Finanzamt Bücher führen (§141 AO); dies erfolgt bei einem Umsatz über 500.000EUR oder einem Gewinn über 50.000EUR. Ist auch dies nicht der Fall, kann die Gewinnermittlung durch die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen werden.

Freiberufliche Tätigkeit

Ist die gemeinschaftlich ausgeübte Tätigkeit freiberuflicher Art, z.B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte, kann auch auf die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurückgegriffen werden. Ausgeübt wird die Tätigkeit dann im Rahmen einer gemeinschaftlichen Praxis oder als Sozietät.

Auch für eine Freiberufler-GbR gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Grundregeln. Wie bei der gewerblichen GbR sind dies vor allem die Regeln zur Mitunternehmerschaft, die über §18 Abs.4 EStG analog gelten. Jedoch fällt für eine freiberufliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Gewerbesteuer an. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und auch keine gewerblichen Randaktivitäten ausgeübt werden.

Eine weitere Besonderheit besteht insofern, dass für eine Freiberufler-GbR keine Buchführungspflicht besteht; dies gilt unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinns.

(Video) Warum Du niemals eine GBR gründen darfst!!!

Feststellungsverfahren

Unabhängig von der Art der Tätigkeit werden die erzielten Einkünfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (wie bei jeder Personengesellschaft) in einem zwischengeschalteten gesonderten und einheitlichen Verfahren förmlich festgestellt (§180 Abs.1 Nr.2a AO). Dessen Aufgabe ist sicherzustellen, dass bei jedem Gesellschafter die gleiche Einkunftsart und die gleichen Grundsätze der Einkünfteermittlung zum Zuge kommen.

Neben der Feststellung zur Art und zur Höhe der gemeinsamen Einkünfte werden im Feststellungsbescheid die ermittelten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt. Hierbei bildet der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Aufteilungsmaßstab die Grundlage. Die so den einzelnen Gesellschaftern zugeordneten Einkünfte und andere besteuerungsrelevante Daten, z.B. Spenden, Steuerabzugsbeträge etc., gelangen dann im nächsten Schritt auf Ebene der Gesellschafter. Dort werden die anteiligen Einkünfte aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit den übrigen Einkünften der Gesellschafter in die Besteuerung der persönlichen Einkommensteuer einbezogen.

Der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid stellt die Besteuerungsgrundlagen bindend für die Einkommensteuer als Folgebescheid fest (§182 Abs.1 AO). Bestehen gegen die festgestellten Werte Einwendungen, sind diese zwingend durch einen Einspruch (und ggf. Klage) gegen den Feststellungsbescheid geltend zu machen. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid wäre nicht zielführend.

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1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): In diesen 3 Situationen macht sie Sinn | Thomas Breit
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2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Das Wichtigste zur Rechtsform GbR
(Penta by Qonto – Digitale Business-Finanzlösung)
3. GbR gründen in 6 Schritten & was du mit GbR über Steuern wissen musst! (BGB Gesellschaft erklärt)
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4. Du möchtest eine GbR gründen? Das musst du wissen!
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5. Haftung der GbR – wie viel du haften musst! | Steuerberater klärt auf!
(Steuern mit Kopf mit Steuerberater Roland Elias)
6. Familien GbR mit Immobilien: Steuern und Nachfolgeplanung optimieren
(Prof. Dr. Christoph Juhn [Steuerberater])

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Author: Velia Krajcik

Last Updated: 14/09/2023

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